Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz BKrFQG § 5 Weiterbildung
Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
2. Zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 (Besitzstand: bei den Busklassen Erwerb vor dem 10.09.2008 – auch bei Fahrer- und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.)
3. Zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 (Besitzstand: bei den LKW-Klassen Erwerb vor dem 10.09.2009 – auch bei Fahrer- und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen...
...Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zu Weiterbildung besteht.
Schulungsort: Ausbildungszentrum für LKW und Bus LOGI GmbH