Führerscheinausbildung Bus KLASSEN D - DE
Klasse D (FeV § 6):
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Klasse DE (FeV § 6):
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Mindestalter (FeV § 10):
- 24 Jahre
- 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes,
- 21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung im Linienverkehr bis 50 km
- 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ – oder – dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ – oder – einem staatl. Anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
- 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung im Linienverkehr bis 50 km
Bis zum Erreichen des nach Nummer 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Ausbildung in Theorie und Praxis
Wer seine Fahrerlaubnis zu gewerblichen Zwecken nutzen möchte muss nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben. (BKrFQG §1)
Theoretischer Unterricht nach FahrschAusbO § 4:
- 6 x Grundstoffunterricht zu je 90 Minuten
- 18 x klassenspezifischer Zusatzstoff zu je 90 Minuten
Vorbesitz der Klasse C:
- 6 x Grundstoffunterricht zu je 90 Minuten
- 8 x klassenspezifischer Zusatzstoff zu je 90 Minuten
Klasse D - Praktische Ausbildung nach FahrschAusbO § 5:
Vorbesitz der Klasse(n) |
Dauer des Vorbesitzes |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Nachtfahrt |
---|---|---|---|---|---|
C | C mehr als zwei Jahre | 7 | 8 | 4 | 3 |
C | C bis zwei Jahre | 14 | 16 | 8 | 6 |
B / C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre | 33 | 12 | 8 | 5 |
B / C1 | B oder C1 bis zwei Jahre | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | 20 | 5 | 5 | 5 |
Klasse DE - Praktische Ausbildung nach FahrschAusbO § 5:
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Nachtfahrt |
---|---|---|---|
4 | 3 | 1 | 1 |